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Wenn das Bundesgericht irrt

Das Gericht hat in einem Urteil die Windkraft als von nationalem Interesse taxiert. Dies ist vermessen, bedenkt man, was die Windkraft in der Schweiz überhaupt leisten kann.

Das Bundesgericht hat Ende April ein Urteil zum geplanten Windpark Ste-Croix (VD) gefällt. Darin spricht sich das Gericht für neue Windräder auf den Waadtländer Jurahöhen aus. In seinem Urteil schreibt das Gericht, Windkraftanalgen würden «flexibel und marktorientiert» Strom produzieren. Aus diesem Grund sei die Windenergie von nationalem Interesse. Landschafts- und Naturschutz müssten sich anpassen. Das Urteil ist inhaltlich nicht stichhaltig, weist gar formale Fehler auf und hat womöglich weitreichende Konsequenzen:

Im Urteil heisst es wörtlich: «Windkraftanlagen bieten zeitliche und bedarfsgerechte Flexibilität der Produktion (Art. 15 Abs. 5 in fine EnG) und leisten insbesondere im Winter, wenn der Stromverbrauch am höchsten ist, einen wesentlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit, indem sie das Netz je nach Bedarf be- oder entlasten können.» Wie der Verein Freie Landschaft Schweiz richtigerweise bemerkt, wird der falsche Gesetzesartikel zitiert. Art. 15 EnG behandelt ein komplett anderes Thema, als hier angeführt.

Nicht stichhaltig ist vor allem die Behauptung, Windkraftanlagen würden einen wesentlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit in der Schweiz leisten. Dies ist vielleicht so in den Planspielen gewisser Visionäre. Die Realität sieht jedoch anders aus. Es ist nicht auszuschliessen, dass auch im Winter, wo die Windkraft helfen soll, Stromlücken zu vermeiden, über Tage Flaute herrscht. Zu behaupten, die Windkraft könne marktorientiert Strom produzieren ist daher mehr als gewagt. Denn dies würde bedingen, dass man auf Knopfdruck Strom liefern könnte, wenn es eine entsprechende Nachfrage gibt. Doch anders als bei Speicher- und Pumpspeicherwerken, wo man dies wirklich kann, ist der Wind eben nicht per Knopfdruck steuerbar.

Das Urteil ist vor allem mit Blick auf vier weitere Windpark-Projekte, die noch vor Bundesgericht hängig sind, ein schlechtes Zeichen. Denn wenn bereits eine kleine Anlage wie Ste-Croix (VD), die gerade mal 0.03% zur nationalen Stromversorgung beiträgt, als von nationalem Interesse taxiert wird, dann dürften künftig weitere Windparkprojekte folgen. Der Landschaftsschutz wäre faktisch ausgehebelt, zum Schaden unserer Landschaft und unserer Biodiversität.

Das Beispiel Deutschland zeigt: Windkraft trägt nichts zur Versorgungssicherheit bei. Bei Dunkelflaute wird auf Kohlestrom und Importe zurückgegriffen.